In der WEG Novelle 2022 wurde im §31 eine Mindestdotierung der Rücklage verankert. Bisher hatte der Verwalter eine "angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden".
In der Novelle sind nun ab 1.7.2022 verpflichtend 0,90€ pro m2 Nutzfläche pro Monat für jedes selbstständige Wohnungseigentumsobjekte vorzuschreiben. Die Verteilung erfolgt dann wieder über die Nutzwerte.
ACHTUNG: Auch PKW Stellplätze (meistens) oder Lager / Kellerräume können ein parifiziertes Wohnungseigentumsobjekt sein und diese Fläche ist auch zu berücksichtigen.
BEISPIEL:
3 Wohnungen mit 70, 80 und 90m2. 3 PKW Tiefgaragen Stellplätze mit je 15 m2.
Die Nutzwerte der Wohnungen sind 72, 84 und 88. Die Stellplätze haben je 7 Nutzwerte.
Ergibt in Summe 285m2 Nutzfläche. Multipliziert mit den 90cent ist das eine monatliche Mindestrücklage von 256,50 Euro. Die Rücklage ist bei der Einhebung mit 0% UST besteuert.
Die 256,60 Euro werden nun durch die 265 Nutzwerte dividiert und mit den Nutzwerten der Einheit multilpiziert vorgeschreiben.
Das ergibt in dem Beispiel für die 80m2 Wohnung mit 84 Nutzwerten 81,31 Euro jedes Monat.
Für einen PKW Stellplatz wären das in dem fiktiven Beispiel 6,78 Euro im Monat.
Weiters ist im Gesetz geregelt, dass der Betrag von 0,90 € nach dem Verbrauchpreisindex alle 2 Jahre anzupassen ist und somit am 1.1.2024 erstmalig erhöht wird.
Es handelt es sich hierbei um eine gesetzliche verpflichtende Aufgabe der Hausverwaltung. Eine Unterschreitung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und im Gesetz verankerten Ausnahmefällen zulässig.
Von der Mindestdotierung kann mittels Beschluss nicht abgewichen werden. Es würde sich hierbei um eine Pflichtverletzung des Hausverwalters handeln und er könnte gekündigt werden. Ebenso kann jeder Eigentümer mittels gerichtlichen Antrag die Mindestrücklage fordern.
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