Das „Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz-, Warmwasser- und Kältekosten [Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz – HeizKG]“ (BGBl Nr. 101/2021) wurde am 04. Juni 2021 neu ausgegeben.
Nötig war die Änderung aufgrund der Vorgaben der EU Energie Effizienz Richtlinie, die Ihre Mitglieder verpflichtet bis 2030 4,4 Prozent des jährlichen Energiebedarfs einzusparen. Das übergeordnete Ziel ist, den Energieverbrauch in der EU bis zum Jahr 2030 um 32,5 Prozent gegenüber 2007 zu senken.
Folgende wesentliche Änderungen beinhaltet die Novelle:
Geltungsbereich wird auch auf die Abrechnung von "Kälte" ausgeweitet.
Stärke Gewichtung auf Warmwasser. Durch verbesserte Dämmungen und Sanierungen wir der Heizungsanteil von der Bandbreite 60-80% auf 50-70% reduziert. Sollte es keine vertragliche Regelung geben, so gilt zukünftig 60% Anteil Heizung und 40% Warmwasser (bisher 70 / 30%)
Steigerung des Anteils der verbrauchsabhängingen Kosten. Der Anteil der Verbrauchskosten (Energiekosten) wird von derzeit 55-75 % auf 55-85 % ausgeweitet und bei Kälte von mindestens 80 % bis 100 % festgelegt. Mangels Vereinbarung gilt zukünftig 70% verbrauchsabhängig und 30% nach versorgbarer Nutzfläche. (bisher 65 / 35%)
Verpflichtende Rechnungsabgrenzung bei Energieträgern mit Bevorratung (Öl, Pellets, usw)
Ab 25.10.2021 müssen neu installierte bzw. ausgetauschte Zähler fernablesbar sein. Ziel ist, dass es ab 2027 in ganz Europa keine manuellen Ablesungen mehr gibt. Die Werte von fernablesbaren Zähler müssen ab 1.1.2022 1 x monatlich erfasst werden und den Bewohnern zur Verfügung gestellt werden.
Ob damit das übergeordnete Ziel die Energiekosten zu senken und die Nutzer zu entlasten erreicht wird bezweifeln wir. Hier handelt es sich eher um einen "Kniefall" vor den grossen Heizkostenablese- und Abrechnungskonzernen. Aus unserer Erfahrung funktioniert die Selbstablesung in kleineren Häusern durch die Bewohner meist recht gut und problemlos.
Da es sich jedoch um eine Gesetz handelt sind wir verpflichtet dieses einzuhalten.
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